Was verteidigt eigentlich die Bundeswehr?

Dr. Philipp Rock │ 16. Juli 2012



Die sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes müssen reformiert werden. Teile des Parlamentsbeteiligungsgesetzes gehören endlich in die Verfassung. Der Bundestag würde dadurch an Flexibilität gewinnen und der Weg wäre frei für die notwendige Grundsatzdebatte über Auslandseinsätze.

Gleicher Artikel, neue Interpretation

„BMI, BMVg und Auswärtiges Amt stehen auf dem Standpunkt, dass trotz der Aufgabenstellung der VN-Friedenstruppen eine Beteiligung der Bundeswehr wegen des engen Verteidigungsbegriffs des Grundgesetzes gegenwärtig von der Verfassung nicht gedeckt wäre.“  Nein, mit dieser Argumentation will die Bundesregierung nicht einen frühzeitigen Rückzug aus Afghanistan in die Wege leiten. Bei dieser für das Kanzleramt erstellten Ausarbeitung des Auswärtigen Amts handelt es sich um ein jüngst publiziertes Dokument aus dem Jahr 1981.

Damals erwogen die USA, ihre NATO Verbündeten um Hilfe zu bitten, um die Routen der Öltanker durch die Straße von Hormuz vor den Feindseligkeiten des iranisch-irakischen Krieges zu schützen. Dieses Ansinnen versetzte die Bundesregierung unter Kanzler Schmidt in einige Aufregung und führte zu einer regierungsinternen Untersuchung, ob ein solcher Auslandseinsatz der Bundeswehr verfassungsrechtlich zulässig wäre. Bemerkenswert ist, dass die Juristen der Bonner Ministerien ihre Ablehnung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr auf dieselben Artikel des Grundgesetzes stützten, die ihre Kollegen in der Berliner Gegenwart mit genau entgegengesetztem Ergebnis interpretieren.

Sicherheitspolitische GG-Artikel müssen überarbeitet werden

Die gleichen Artikel, die vor dreißig Jahren eine enge Festlegung der Bundeswehr auf die unmittelbare Landes- und Bündnisverteidigung begründeten, machen heute Auslandseinsätze vom Kongo bis nach Afghanistan möglich, solange sich dafür ein VN Mandat finden lässt. 1981 definierten die Ministerialbeamten den Begriff der „Verteidigung“, der in Paragraf 87a des Grundgesetzes als zentrale Aufgabe der Bundeswehr genannt wird, eng als Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf das Bundesgebiet. Die aktuelle Ausgabe des Standardkommentars zum Grundgesetz von Maunz-Dürig kommt hingegen zu dem Schluss, dass sich der Begriff „Verteidigung“ „nicht in der herkömmlichen Kategorie der Territorialverteidigung“ erschöpft. Der Verfassungsgeber habe mit dem Begriff der Verteidigung vielmehr auch den Schutz staatlicher Attribute wie der Handlungsfreiheit der Regierung und den Schutz von Staatsbürgern im Ausland gemeint. Die Kommentatoren des Grundgesetzes kommen somit zu dem Schluss, dass unter anderem auch Anti-Piraterieeinsätze und Geiselbefreiungen im Ausland durch die Bundeswehr von der Verfassung gedeckt seien. Die heute wahrscheinlichsten Einsatzszenarien der Bundeswehr werden also vom Grundgesetz nicht explizit autorisiert, ihre Verfassungsmäßigkeit wird aus einer vermeintlichen Intention des Verfassungsgebers abgeleitet. Hierbei handelt es sich wohlgemerkt um einen Verfassungsgeber, der als er 1956 im Zuge der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik die entsprechenden Paragrafen in das Grundgesetz einfügte, wohl kaum die Herausforderungen der heutigen außen- und sicherheitspolitischen Lage voraussehen konnte.

Obwohl sich das außen- und sicherheitspolitische Umfeld, in dem sich die Bundesrepublik bewegt in den vergangenen zwei Jahrzehnten radikal geändert hat, haben sich die verassungsrechtlichen Grundlagen auf deren Basis die deutsche Politik operiert kaum geändert. Das einleitend zitierte Beispiel zeigt, wie  sich die Interpretation des Grundgesetzes im Laufe der Zeit gewandelt hat. Es ist daher notwendig, die außen- und sicherheitspolitisch relevanten Artikel unserer Verfassung zu überarbeiten, um das deutsche Handeln in der Welt auf eine sichere Grundlage zu stellen. Das ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, um unseren Soldatinnen und Soldaten im Einsatz Rechtssicherheit zu geben und die Einsatz- und Bündnisfähigkeit der Bundeswehr davor zu bewahren, neuen Interpretationsweisen des Grundgesetzes zum Opfer zu fallen, die in der Zukunft vielleicht in Mode kommen. Eine Neufassung der Regelungen der Wehrverfassung, die die Verwendung der Bundeswehr zu Auslandseinsätzen ausdrücklich zulässt, würde wegen der dafür notwendigen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat auch verdeutlichen, dass ein breiter gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich der Aufgaben der Bundeswehr existiert.

Parlamentsbeteiligungsgesetz in die Verfassung

Da es unpraktisch ist und dem Grundsatz einer „schlanken“ Verfassung widerspricht, im Grundgesetz die möglichen Verwendungszwecke der Bundeswehr im Äußeren erschöpfend aufzulisten, wäre es zunächst ausreichend, in Satz 1, Absatz 1 von Artikel 87a des Grundgesetzes (gegenwärtiger Wortlaut: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“) die Worte „zur Verteidigung“ zu streichen.  Absatz 2 von Artikel 87a (gegenwärtiger Wortlaut: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“) müsste geändert werden in „Im Bundesgebiet dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Ausland wären damit verfassungsrechtlich kaum noch beschränkt, mit Ausnahme des Verbots eines Angriffskrieges in Artikel 26. Daher würde es wichtig werden, auch Eckpunkte des Verfahrens zur Mandatierung eines Auslandseinsatzes in das Grundgesetz aufzunehmen. Bestimmungen aus dem Parlamentsbeteiligungsgesetz (dessen Legitimation sich gegenwärtig auch nicht direkt aus dem Grundgesetz ableitet, sondern aus einer besonderen Interpretation des Bundesverfassungsgerichts), insbesondere die Erfordernis einer absoluten Mehrheit im Bundestag und das Rückholrecht des Parlaments, müssten in die Verfassung überführt werden.

Eine solche Neuregelung kann die Verantwortung des Bundestags für die Zustimmung zu künftigen Auslandseinsätzen der Bundeswehr deutlich steigern. Die Politik gewönne dadurch an Flexibilität, um angemessen auf neue Bedrohungen zu reagieren, wie sie sich durch nichtstaatliche Akteure oder auch die potentielle Gefahr von Cyber-Kriegen ergeben. Sie würde es aber auch möglich machen, die Debatte um die Aufgaben der Bundeswehr zu versachlichen. Eine Diskussion, wie diejenige, die den Rücktritt von Bundespräsident Horst Köhler auslöste, würde unter gänzlich anderen Vorzeichen geführt werden können. Damit wäre der Weg frei für eine grundsätzliche Debatte über die sicherheits- und verteidiungspolitischen Prioritäten Deutschlands. Ein offener Dialog hierüber kann nur ein Gewinn für die Politik sein.

Dr. Philipp Rock arbeitet als Referent im Europäischen Parlament in Brüssel.

7 Kommentare

  1. Matteo Scianna Says:

    Generell würde ich zustimmen, dass die veränderte außen- und sicherheitspolitische Lage auch gesetzliche Neuregelungen unabdingbar macht. Die Gesetzestextänderungen und die Stärkung des Parlaments scheinen mir jedoch die grundsätzlichen Probleme Deutschlands als Mitglied der GSVP nicht zu lösen. Ich war überrascht keinen direkten Bezug zu Europa und unseren transatlantischen Partnern zu finden. Verteidigt die Bundeswehr nicht auch Europa? In wie weit müsste man Verfassungsänderungen vornehmen um „smart defense“ wirklich Realität werden zu lassen und Angst vor Abhängigkeiten oder Zwangsläufigkeiten zu entschärfen? Könnte man dort nicht durch Wortwahländerung neue Impulse schaffen zu mehr Bündnissolidarität, zeitgleich parlamentarische Kontrolle sichern und opt-outs garantieren?

  2. Philipp Rock Says:

    Das ist natürlich auch eine spannende Frage. Wenn europäisches Pooling und Sharing zu bewaffneten Einsätzen mit direkter deutscher Beteiligung führt, über die der Bundestag in letzter Konsequenz nicht mehr entscheidet, müsste dafür sicherlich auch das Grundgesetz geändert werden. Was ist aber mit reinen Unterstützungsleistungen, z.B. im Bereich der Logistik? Da gibt es eine gewisse Grauzone, die geklärt werden muss, wenn die europäische Verteidigungspolitik Zähne bekommen soll.

  3. Ein Deutscher Offizier Says:

    Mein scharfe Kritk hängt weniger an dem Aufsatz selbst, der interpretationsbedürftig ist, sondern an dieser Aussage:
    „Wenn europäisches Pooling und Sharing zu bewaffneten Einsätzen mit direkter deutscher Beteiligung führt, über die der Bundestag in letzter Konsequenz nicht mehr entscheidet, müsste dafür sicherlich auch das Grundgesetz geändert werden. “

    Wie möchten Sie denn gerne, wie der aus Ihrer Sicht neu zu fassende Mandatierungsregelung zu lauten habe?

    Reden Sie Klartext! Und Sie hätten sich die vielen Worte sparen können. So erahnt man lediglich, was Sie anstreben. Europäisches Pooling/sharing? Also mithin die Übertragung des Kernes der Hoheheitsgewalt eines souveränen Staats auf eine andere Institution?

    Geht es Ihnen wirklich darum, die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik gesetzlich neu zu fassen? Oder statt dessen den Bestrebungen der „Europäer“ im Grundgesetz Raum geben?

    Während früher der „Feind“ der Begriff für denjenigen war, der die eigene Souveränität mit Waffengewalt bedrohte, so ist die Bedrohungslage heute gewandelt. Aber die Bedrohung der Souveränität bleibt. Nur die Mittel haben sich gewandelt. Die Bedrohung der Souveränität, welche die völkerrechtlich notwendige Voraussetzung als Spiegelbild des staatsrechtlichen Demokratieprinzips, Kernbestandteil der Freiheitlich-demokratischen Grundordnung, kommt von jenen, die einen Europäischen Bundesstaat forcieren, nicht mehr durch „fremde Heere Ost“. Sie ist bedroht durch die Verlagerung der Souveränität: Weg vom grundgesetzlichen Souverän, dem Deutschen Volk, hin zu einer - mangels Demos - der Substanz nach undemokratischen Organisation, die zudem die einfachsten demokratischen Prinzipien - der Form nach - missen läßt.

    Derjenige, der die eigene staatliche Souveränität bedroht, nennt man einzig zutreffend „Feind“ - ob nun mit Waffnegewalt oder mit politischen Mitteln. Die Verlagerung von Militärmacht, also der Letztgarantie staatlicher Souveränität und mithin der Demokratie, ist ein feindlicher Akt.

    Nun stelle ich mir anhand Ihres Aufsatzes die einzig relevante Frage: Wessen Interessen vertreten Sie nun? Nur dann läßt sich Ihr Aufsatz einordnen und interpretieren.

    Wollen Sie Militärmacht auf die EU übertragen? Oder ist dies auch Ihrer Ansicht nach der letzte verbleibende Schutzinstanz, um die Übertragung der Souveränität und damit das Ende der Demokratie in Deutschland auf die EU zu verhindern? Denn ein Staat der sich dessen entledigt, hat seine staatliche Existenz aufgeben. Denn mit welcher Kraft könnte er sie jemals zurückfordern?

    Mein Diensteid umfaßt die EU nicht. Weder ausdrücklich noch mittelbar. Und eine EU-Fahne grüße ich nicht.

    Um das zu Ergänzen: Solange sichergestellt WÄRE, daß die EU die Souveränität der Bundesrepublik als des institutionalisierten Selbstbestimmungsrechtes des Deutschen Volkes nicht beeinträchtigen KANN, würde ich mich als Anhänger einer kooperativen Europa-Idee ansehen, auch im militärischen Bereich. Nur ist diese Bedingung nicht eingetreten. Tatsächlich geht von Brüssel heute eine größere Gefahr für Deutschland aus, als von Moskau während des Kalten Krieges.

  4. Philipp Rock Says:

    Ich habe meinen Kommentar nicht so gemeint, dass ich europäisches Pooling und Sharing vorbehaltlos unterstütze, vielmehr teile ich ausdrücklich Ihre Bedenken, was die demokratische Legitimation einer solchen Souveränitätsübertragung angeht. Aber die Debatte über Pooling und Sharing ist nun mal in der Welt und wird auch von Seiten der Politik sehr ernsthaft betrieben, wie z.B. der Debattenbeitrag der Abgeordneten Schockenhoff und Kiesewetter zeigt. Deswegen muss man sich darüber Gedanken machen.

    Pooling und Sharing muss ja auch nicht gleich Kampfeinsätze unter europäischem Kommando bedeuten. Davor gibt es noch viele Zwischenschritte wie zum Beispiel die gemeinsame Beschaffung militärischer Ausrüstung oder der gemeinsame Betrieb von nicht kämpfenden Einheiten analog zu den AWACS Flugzeugen der NATO. Das alles ist auch unter Gesichtspunkten der Souveränität weniger bedenklich und wird zum Teil ja auf bilateraler Basis schon umgesetzt.

    Schlussendlich müssen sich die EU Staaten aber auch im militärischen Bereich fragen, ob es nicht sinnvoll ist, durch einen gewissen Souveränitätsverlust, internationale Handlungsfähigkeit und Einfluss zu gewinnen. In anderen Bereichen hat sich diese Strategie bereits als äußerst sinnvoll erwiesen. Bestes Beispiel dafür ist die Handelspolitik, für die die Zuständigkeit komplett bei der EU liegt. Europa kann dadurch in Verhandlungen als einheitlicher Block auftreten und bessere Ergebnisse erzielen als es 27 souveräne Staaten jeweils alleine könnten.
    Dass es im militärischen Bereich in absehbarer Zeit ähnliche Entwicklungen gibt, glaube ich aber nicht.

  5. E. Thiel Says:

    Die Richtigkeit der Bewertung, wonach sich die „Strategie“ der teilweisen oder vollen Souveränitätsübertragung von der Bundesrepublik auf die EU sich jemals als sinnvoll erwiesen habe, ist zu bezweifeln.
    Das angeführte Beispiel der Außenhandelspolitik ist auch kein Beweis für diese Richtigkeit, sondern bloß eine abstrakte Vermutung. Zudem ist noch zu unterscheiden, für wen diese gemeinsame Handelspolitik sinnvoll wäre. Für die EU als internationale Organisation, für die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder für die Bundesrepublik?
    der Beweis der Nützlichkeit müßte erst geführt werden und ist dabei fast nicht führbar. Denn sie müßte mit einer hypothetischen Außenhandelspolitik der Bundesrepublik vergleichen werden, deren Erfolg man nur schätzen kann.
    Auch der abstrakten und schlichten Behauptung, die gemeinsame Handelspolitik sei für die Bundesrepublik sinnvoller, als würde die Bundesrepublik ihren Außenhandel selbständig leiten, kann man entgegen halten, daß die Außenhandelsinteressen der einzelnen Mitgliedsländer alles andere als identisch oder kongruent sind.

    Zudem sollte man - selbst bei einem Zutreffen der obigen Behauptung - erst einmal darstellen, in wie weit die VERTEIDIGUNG überhaupt sinnvoll auf die EU übertragen werden könnte.

    1. Dazu müßte es garantiert sein, daß eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Mitgliedstaaten der EU ausgeschlossen seien. - Dabei handelt es sich jedoch bestenfalls um einen frommen Wunsch. Diesen Wunsch, diese Hoffnung als Grundlage der eigenen DEUTSCHEN Sicherheitspolitik zu machen, ist illusionär und unverantwortlich.

    2. Ohne Berücksichtung des ersten Punktes: Zu einer Parallelität der Sicherheitspolitik mit der Außenhandelspolkitik müßten die sachlichen Verteidigungsmaßnahmen der Einzelstaaten überhaupt in Einklang zu bringen sein. - Dies ist bei Rüstungsvorhaben schon kaum umsetzbar, weil andere Staaten andere militärgeographische Voraussetzungen haben, andere soziale Voraussetzungen, sowie daraus entwickelt andere Streitkräftkonzeptionen besitzen und besitzen müssen.

    Dem ganzen läßt sich ebenfalls vernichtend entgegen halten, daß es gerade die Unterstützungskräfte sind, die schwer aufzustellen, auszurüsten und auszubilden sind. Gerade bei diese Verbänden die nationale Hoheit aufzugeben würde sofort den Souveränitätsverlust bedeuten. Kampfkräfte sind im Verhältnis einfacher und sie sind ohne Ihren Unterstützungsbackground völlig nutzlos. Diese könnte man, für einzelne Operationen durchaus einem EU-Kommando unterstellen.
    Der identische Einwand gilt für die Rüstung. Gibt ein Staat wie Deutschland auch nur ein Element der hochtechnologischen Rüstung auf, wird es in einer Auseinandersetzung auf hohem technologischen Niveau nicht mehr standhalten können.

    Auf genau dieser Kritik aufbauend, formuliere ich eine Alternative:
    Die Bundesrepublik muß sich auch gegenüber Staaten, die derzeit der EU und der NATO angehören, verteidigen können. Daraus folgt zwingend die Aufrechterhaltung einer nationalen technischen Produktionskette und einer nationalen technischen Entwicklung. Selbstverständlich bedeutet es, daß alle Verbände unter einem zum eigenständigen Führen befähigten Kommando zusammengefaßt werden können, die derzeit der NATO unterstellt oder assigned sind.

    Unter der derzeitigen Weltwirtschaftskrise, und kraß gegensätzlichen Interessen Großbritanniens und Frankreichs mit der Bundesrepublik würde die Entwicklung für Deutschland weniger sicher, weniger stabil und absehbar. Diese Situation ist dabei nur eine Verdeutlichung der Tatsache, daß die EU alles andere als ein Friedensgarant ist. Die Vereinheitlichung von Politikfeldern INNERHALB der EU und gegenüber DRITTEN ist eben nichts anderes als eine Vereinheitlichung. Die Tatsache, daß diese überhaupt vorgenommen wurde, bedeutet zugleich, daß andere Staaten bisher ihre Probleme anders gelöst haben und zugunsten von Kompromissen zurück gesteckt haben. In Wohlstands- und Friedenszeiten mag das noch verwunden werden, nicht zuletzt durch unsachgemäße Zugeständnisse auf anderen Gebieten. Allerdings kommt in der Krise sehr deutlich hervor, daß der Vorteil der einen, ein Nachteil der anderen Gegenüber steht. Wie schnell wird deutlich werden (wird in der Euro-Krise auch deutlich) daß die Vereinheitlichung selbst der Kern des Problemes ist?

    Aber die Krise zeigt die Risse und Interessengegensätze. Und diese Gegensätze können nicht „wegvereinheitlicht“ werden, sondern die Lösung liegt in der weitgehenden Entvereinheitlichung. Dazu können sich aber wesentliche Teile, natürlich die jeweiliogen Profiteure einer Regelung wohl kaum durchringen. Darin liegt die Sprengmasse bereits angerührt. Werden existenzielle Probleme eines Staates berührt, so braucht es nur noch einen Auslöser. Der Konfliktgrund selbst ist die EU und deren Vereinheitlichung.

    Mein Eindruck ist, daß genau diese in der Krise immer erkennbarer hervortretenden Gegensätze mit noch mehr EU-Kitt zu verdeckt werden sollen. Es scheint den Mitgliedstaaten eben genau jene Möglichkeit genommen werden, unter Verweis auf die nationale Souveränität „NEIN“ sagen zu KÖNNEN und unter weiterem Verweis auf die Verteidungsfähigkeit auch Erpressungsversuchen zu widerstehen.

    „Diplomatie“ ist kein substanzloses „Gerede“ zur objektiv ausgerichteten Problemlösung, sondern es ist der Schutz eigener Interessen unter möglichem Verweis auf die eigenen Stärken. Eine dieser Stärken ist die Wehrhaftigkeit. „Diplomatie“ ohne diesen Fähigkeitsbackground, Bismarck hat dies gewußt, ist gar keine.

    Nur weil über Pooling/Sharing diskutiert wird, ist dies kein Grund der Sache nach über Pooling/Sharing mitzudiskutieren, sondern erst einmal zu prüfen, in wie weit dies der mit einer Verteidigung der Bundesrepublik - im Extremfall sogar gegen Mitgliedstaaten der NATO oder EU - in Einklang zu bringen ist. Dann könnte man in einem zweiten Schritt über Sachfragen diskutieren.

    Wer die Prämisse aufstellt, zwischen NATO- oder EU-Mitgliedstaaten könne es keine militärischen Auseinandersetzung mehr geben, der handelt - nicht nur in historischen Dimensionen gedacht - grob fahrlässig.

    Diese Prämisse gehört aber ausdrücklich benannt. Denn diese wird kaum jemand ernstzunehmend teilen; zumindest niemand, der in strategischen, politischen und historischen Dimensionen denken kann.

  6. Philipp Rock Says:

    Die Behauptung, dass die Vergemeinschaftung der Handelspolitik vorteilhaft ist, lässt sich natürlich, wie eigentlich alle Annahmen aus dem Bereich der Politik- und Geisteswissenschaften, nicht falsifizieren. Logisch und plausibel ist die Annahme allerdings schon. Ähnlich logische und plausible Annahmen lassen sich auch über die Vergemeinschaftung der Verteidigungspolitik anstellen. Die Alternative, Deutschland müsse in der Lage sein, sich alleine gegen alle möglichen Bedrohungen, auch aus der unmittelbaren Nachbarschaft, zu verteidigen, ist m.E. deutlich schwerer zu begründen.
    Für eine solche Strategie würden auch die finanziellen Ressourcen, die Deutschland gegenwärtig für die Verteidigung bereitstellt bei weitem nicht ausreichen. Und die notwendigen Umschichtungen im Haushalt, um entsprechende Ressourcen bereitzustellen, dürften kaum politisch durchsetzbar sein.
    Grundsätzlich sollte sich Verteidigungspolitik nicht an möglichen, sondern an wahrscheinlichen Bedrohungen orientieren, um einen effizienten Einsatz begrenzter Ressourcen zu ermöglichen.
    Was die wahrscheinlichen Bedrohungen angeht, gibt es einige Szenarien, die die europäischen Staaten gemeinsam in ihren Interessen betreffen (Unterbrechung internationaler Handelswege, Staatszerfall in der europäischen Peripherie, Rettung gefährdeter Staatsbürger im Ausland). Das gemeinsame Interesse, auf solche Szenarien zu reagieren, könnte Ausgangspunkt für eine Vergemeinschaftung der Verteidigungspolitik sein.

  7. E. Thiel Says:

    1. „Die Behauptung, dass die Vergemeinschaftung der Handelspolitik vorteilhaft ist, lässt sich natürlich, wie eigentlich alle Annahmen aus dem Bereich der Politik- und Geisteswissenschaften, nicht falsifizieren. “
    - Das muß sie auch nicht. Vielmehr wäre es erforderlich, die Behauptung, die zentralisierte Handelspolitik der EU würde für die Bundesrepublik ein Vorteil bedeuten. Dieser Vorteil müßte empirisch bewiesen werden, um damit argumentieren zu können. Solange dies nicht der Fall ist, trägt diese reine Hypothese keine weitere Annahme in einer Diskussion.

    2. „Grundsätzlich sollte sich Verteidigungspolitik nicht an möglichen, sondern an wahrscheinlichen Bedrohungen orientieren, um einen effizienten Einsatz begrenzter Ressourcen zu ermöglichen.“
    - Kriegsgegner in den letzten 200 Jahren:
    Frankreich vier mal,
    Großbritannien: zwei mal,
    Vereinigte Staaten: zwei mal,
    Rußland/SU: zwei mal,
    China: zwei mal.

    3. Die Verteidung des abstrakten Begriffes „der Seefahrt“ ist wohl kaum „Verteidigung“ im engeren Sinne des Wortes. Die konkrete Verteidigung eines deutsch geflaggten Handelsschiffes ist es.
    Aber: Weder ein einzelnes verlorenes Schiff samt Besatzung, noch die Nutzung der Meere ist aus realpolitischer noch aus Grundgestzlicher Sicht entscheidend. Entscheidend ist, daß in der Bundesrepublik die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Dies ist von der grundgesetzlichen Ewigkeitsgarantie umfaßt. Für dieses rechtsprinzip ist es nach zwingendem ius cogens Voraussetzung, das das Instrument dieser Gewalt, der Staat, über seine Souveränität, rechtlich wie faktisch-politisch verfügt. Aufgabe der Streitkräfte ist es, diese zu schützen.

    4. Alle Ihre Aussagen, Behauptungen und Forderungen sind mit dem Letztgenannten nicht in Einklang zu bringen. Daraus ist zu schließen, daß sie die Souveränität eben nicht erhalten wollen, sondern sie irgendeiner Effiktivität zu opfern bereit sind.
    Nun stellt sich aber die entscheidende Frage: Effektivität in Bezug auf welches Ziel, da es ja die Verteidigung der Deutschen Souveränität nicht sein kann, wie dargelegt?
    Die Frage zu stellen heißt in diesem Falle, sie damit beantwortet zu haben?
    Uunwesentliche Verteidigungsmaßnahmen, sind nicht auf die NOTWENDIGE Verteidigung der staatlichen Souveränität und dadurch die Demokratie als Substanz und Ausprägung des Selbsrbestimmungsrechtes der Völker. Sie können bloß nützlich sein, sind aber nicht entscheidend für den Bestand der Bundesrepublik, ihrer Entscheidungsfreiheit und der freiheitlichen demokratischen Ordnung.
    Unwesentliche Maßnahmen können allerdings durchaus dem weiteren, nicht-existenziellen Interessen der Bundesrepublik dienen und damit nützlich sein. In diesem Rahmen erscheint mir eine europäische Kooperation im einzelnen durchaus zweckmäßig.
    An der Libyen- und Syrienfrage muß aber deutlich werden, daß Deutschland sich jederzeit heraushalten können muß, daß heißt weder völker- oder staatsrechtlich, noch in realpolitischen Folgen in einen Krieg eingebunden wird, den es selbst nicht zu führen bereit ist.

    5. Im Konkreten: Die Fälle der Enthaltung bezüglich Irak und Libyen, die Fehler in Afghanistan, Zaire und Libanon machen dies deutlich. Ich will die gedankliche Prämisse dieser Behauptung dabei nicht verschweigen: In den genannten Fällen wurde gegen ein elementares völkerrechtliches und zugleich ethisches Prinzip verstoßen, ohne das existenzielle Interessen der Bundesrepublik tangiert wurden. Tatsächlich wurden in diesen Fällen tatsächlich überhaupt keine Interessen der Bundesrepublik verfolgt, sondern Fremdinteressen wahrgenommen. Das einzige Interesse könnte man darin sehen nicht aus der Reihe tanzen zu wollen.
    Die irrationale Angst davor, aus der Reihe zu tanzen, ist eben bereits in der mangelnden inneren und äußeren Souveränität angelegt. Deutschland hat sich ohne Not seiner eigenen Verteidigungsfähigkeit beraubt, die es damit zum Spielball derjenigen gemacht hat, die realpolitischer und strategischer denken.
    Wer sich nicht wehren kann, muß gehorchen.

    6. Eine Schlußabwägung Ihrer und meiner Schlüsse ist noch vorzunehmen: Sollte ich mich irren, so würde man eine weniger wirtschaftliche Sicherheitarchitektur besitzen, die ansonsten keinen Schaden anrichtet. Sollten Ihre Prämisse, daß es in Zukunft keinen innereuropäischen Konflikt mehr geben wird, falsch sein, dann führten ihre Vorschläge zur Unfähigkeit Deutschlands, sich überhaupt verteidigen zu können, also zur totalen Katastrophe. Bildlich ausgedrückt bedeutet es, sie würden geraten haben, jeden Euro in Staatspapiere Greichenlands angelegt hätten, weil die Wirtschaftlichkeit dort am höchsten ist. Zurück zur Sicherheitspolitik: Sie Spekulieren mit dem relevanten Verteigungs-Kapital.

    Wenn sich bloß dahingehend äußern, Ihre eigene Argumentation sei logisch und plausibel und deswegen richtig und die andere sei es nicht, handelt es sich nicht um eine Diskussion, sondern um eine schlichte Verneinung, der jeweils anderen Urteile und Schlüsse.






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